§ 1 Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und IMABT richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
§ 2 Bestellung
1.
Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2.
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist die zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
3.
IMABT kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie die Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
§ 3 Zahlung
1.
Zahlungen erfolgen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung nach den gesetzlichen Erfordernissen. Soweit IMABT bis zum Monatsletzten prüffähige Rechnungen vorliegen, ist die Zahlung bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats auszuführen.
2.
Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
3.
Bei fehlerhafter Lieferung ist IMABT berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IMABT, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen IMABT abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Lieferant seine Forderung gegen IMABT entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. IMABT kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
§ 4 Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat IMABT, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
§ 5 Geheimhaltung
1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2.
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Dateien und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
§ 6 Liefertermine und –fristen/Versandklauseln
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei IMABT. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen von IMABT abzuwickeln. Die Haftung für Verzugsschäden aus der Versäumung von Lieferterminen regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings befreien höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
§ 7 Gefahrübergang
Der Gefahrübergang vom Lieferanten auf IMABT erfolgt mit Übergabe der Ware an IMABT durch den Lieferanten bzw. den Frachtführer oder sonstige Beauftragte, unabhängig davon, wer die Lieferung in Auftrag gegeben hat.
§ 8 Qualitätssicherung
1.
Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IMABT.
2.
Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten oder IMABT nicht fest vereinbart, ist IMABT auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird IMABT den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
3.
Prüfungs- und Protokollunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und IMABT bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
4.
Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen oder ähnliches zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von IMABT verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten von IMABT bereit, ihr in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
§ 9 Mängelhaftung
1.
Bei Lieferung mangelhafter Ware richten sich die Ansprüche von IMABT nach den gesetzlichen und den nachfolgend aufgeführten Regelungen:
1.a.
Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat IMABT zunächst dem Lieferanten unter Fristsetzung Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies IMABT unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann IMABT insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann sie nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist IMABT nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nichterfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
1.b.
Wird der Fehler erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann IMABT Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten) verlangen, oder den Kaufpreis mindern.
1.c.
Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z. B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann IMABT Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von IMABT ihrer Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den IMABT durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
2.
Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von IMABT oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
§ 10 Haftung
Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, richtet sich die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften.
1.
Wird IMABT aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber IMABT insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würden. Für den Schadensausgleich zwischen IMABT und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
2.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit IMABT ihrerseits die Haftung gegenüber ihrem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird IMABT bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
3.
IMABT wird den Lieferanten, falls sie diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Sie hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
4.
Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche der IMABT aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag unberührt.
§ 11 Schutzrechte
1.
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
2.
Der Lieferant stellt IMABT und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
3.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von IMABT übergebenen Zeichnungen, Modelle oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von IMABT hergestellt hat und nicht weiß und im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Soweit hiernach der Lieferant nicht haftet, stellt IMABT ihn ihrerseits von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.
Die Vertragsparteien werden sich über bekannt gewordene Verletzungsrisiken unverzüglich gegenseitig informieren.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. Werden die Waren von IMABT mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist IMABT verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihr gehört. Veräußert IMABT die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt sie hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen ihre Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Aus begründetem Anlass hat IMABT auf Nachfrage des Lieferanten die Abtretung den Trittkäufern bekannt zugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit frei zugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als insgesamt 15 % übersteigt.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
1.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Anwendungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
4.
Erfüllungsort ist der Sitz der IMABT. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
5.
Gerichtsstand ist Bayreuth.
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