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Zertifizierungs-Nr.:
QUB-574/09-B09
IMABT / Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
 
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

1.
Für alle Angebote, Vertragsvereinbarungen, Auftragserteilungen und Auslieferungen unseres Hauses im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

2.
Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

3.
Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

4.
Ein Widerspruch gegen unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen muss unverzüglich, ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung allgemeiner Vertragsbedingungen oder sonstiger Bedingungen durch den Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen des Kunden auf die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nicht als Widerspruch.

5.
Werden allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden ebenfalls Vertragsgegenstand und widersprechen einzelne Vorschriften den vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, so werden insofern die gesetzlichen Regelungen Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag als solcher bleibt hiervon unberührt. Die Abnahme der Ware durch den Kunden gilt als Anerkennung vorliegender allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen.

 

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme, Gefahrübergang

1.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsregisterniederlassung der Firma IMABT.

2.
Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem inländischen Werk. Diese Versandkosten trägt der Kunde. Der Kunde kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware wird unversichert auf Risiko des Kunden versandt, soweit mit ihm keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Wünscht der Kunde die Versicherung seiner Ware, so muss dies ausdrücklich auf der Bestellung angegeben werden. Die Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.

3.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person/den Personen/Frachtführer/Spedition übergeben worden ist oder zur Versendung des Lagers der IMABT verlassen hat.

4.
Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag IMABT dem Kunde in Rechnung gestellt werden.

5.
Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Kunden getragen.

6.
Wenn infolge des Verschuldens des Kunden die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht IMABT nach ihrer Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder den vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

7.
Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Änderungen von Ein- und Ausfuhrgebühren, Zöllen, Devisenbewirtschaftung, erhebliche Kursschwankungen berechtigten IMABT zu einer einseitigen entsprechenden Preisanpassung.

 

§ 3 Vertragsschluss

1.
Der Kunde schließt den Kaufvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit IMABT ab. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

2.
Alle Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn IMABT eine Bestellung des Kunden schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.

3.
Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Die in den Angeboten genannten Preise sind unverbindlich, solange sie nicht in der Auftragsbestätigung bestätigt werden. In der Auftragsbestätigung vom Angebot abweichende Preise bedürfen der erneuten Bestätigung durch den Kunden.

 

§ 4 Lieferfrist

1.
Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine bzw. Lieferfristen sind unmittelbar mit IMABT oder deren bevollmächtigten Vertretern zu vereinbaren und bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung bzw. Bestätigung von IMABT. Sie gelten – sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist – nicht als Fixtermine, sondern sind unverbindlich. Gleiches gilt für Waren, die der Kunde von IMABT für bestimmte Aktionen, Ereignisse oder Termine beziehen will. Auch diese bedürfen der Vereinbarung einer Fixlieferfrist.

2.
Vereinbaren die Parteien ein Fixgeschäft und überschreitet IMABT diesen Liefertermin, kann der Kunde den Ersatz des von ihm nachgewiesenen Schadens verlangen, höchstens jedoch die Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass der durch den Lieferverzug IMABT begründete Schaden typischerweise erheblich höher als der Einkaufspreis ist.

3.
Sind zwischen den Parteien Teillieferungen vereinbart, ist IMABT berechtigt, für jede Teillieferung eine gesonderte Rechnung zu stellen. Liegen zwischen Absendung einer Teillieferungsrechnung und Fälligkeit einer weiteren Teillieferung mehr als 10 Werktage, können weitere Teillieferungen zunächst vom vollständigen Ausgleich der gestellten Rechnung abhängig machen. Insoweit steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu.

4.
Wiedereinlagerungs- und Retourkosten hat nach vereinbarter Rückgabe der Ware – sofern IMABT kein Verschulden an der Rückgabe der Ware trifft – der Kunde zu tragen.

5.
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich einer angemessenen Nachlieferungsfrist von IMABT verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn IMABT dem Kunden unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gibt, sobald abzusehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

6.
Ist die Lieferung nicht rechzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er IMABT nach Ablauf der Lieferfrist eine Nachfrist unter Ankündigung des Rücktrittsrechts von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat.

7.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die IMABT ihre Obliegenheiten gem. Ziffer 5 und 6 erfüllt hat oder IMABT im Hinblick auf die verzögerte Lieferung kein eigenes Verschulden trifft. Verschulden von Lieferanten oder Spediteure wird IMABT nicht als eigenes Verschulden zugerechnet.

8.
Bei Erteilung von Aufträgen setzt IMABT die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden voraus. Treten beim Kunden Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit und seiner Zahlungsfähigkeit rechtfertigen, oder werden IMABT seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigte Umstände erst nach Vertragsabschluss bekannt, so kann IMABT den Beginn oder die Fortführung der Arbeiten von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen. Der Nachweis der zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftsdatei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber verlangt werden kann.
Macht IMABT von diesem Recht Gebrauch, so ist IMABT verpflichtet, den Kunde mit eingeschriebenem Brief aufzufordern, innerhalb angemessener Frist Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten.

 

 

§ 5 Mängelrüge/Haftung/Zusicherung von Eigenschaften

1.
Sämtliche Produktbeschreibungen sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie werden zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich als verbindlich und zugesichert vereinbart. IMABT übernimmt keine Gewähr für die Eignung eines Produktes zu seinem bestimmten Zweck, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt, d. h. Vertragsinhalt geworden ist.

2.
Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 8 Werktagen in Lauf gesetzt.

3.
Bei berechtigten Mängelrügen hat IMABT das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware nach Rückempfang der mangelhaften Ware vom Kunde. In diesem Fall trägt IMABT die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung von IMABT nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen, hat der Kunde nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.
Kann der Kunde auf Grund eines vorstehenden Umstandes vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, so steht ihm im Falle des Verschuldens von IMABT auch das Recht auf Schadensersatz zu, allerdings begrenzt auf den doppelten Kaufpreis der mangelhaften Vertragsware. Verschulden von Lieferanten oder Spediteuren werden IMABT nicht als eigenes Verschulden zugerechnet.

5.
Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang der Ware bei IMABT schriftlich zu rügen. Handelt es sich um versteckte Mängel beginnt die 8-Tage-Rügefrist mit dem Zeitpunkt, wann der Kunde unter Anwendung kaufmännischer Sorgfalt entdecken hätte können.

6.
Bei Lieferung neu hergestellter Gegenstände und Leistungen ist IMABT im Fall des Vorliegens berechtigter Mängel nach Wahl von IMABT zur zweimaligen Durchführung einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Führt auch die zweimalige Nachbesserung desselben Mangels oder die Ersatzlieferung nicht dazu, dass der Kunde in Besitz einer mangelfreien Waren und/oder Leistung gelangt, so ist IMABT noch einmal zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist endgültig fehlgeschlagen, oder eine weitere Ersatzlieferung ist nicht möglich oder eine weitere Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist dem Kunden nicht zumutbar.

7.
Schadenersatzansprüche des Kunden gegen IMABT nach §§ 440, 280, 281, 283, 311 a, 437 Nr. 3 BGB sowie aus sonstigen Rechtsgründen werden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht aus der Verletzung einer Kardinalpflicht durch IMABT basiert oder der Schaden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung der IMABT abgedeckt ist. Haftungsansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dem Kunden diese gegen IMABT zustehen, bleiben hiervon unberührt. Die Geltendmachung des Ersatzes der auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages vom Kunde getätigter vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB bleibt erhalten. Diese hat der Kunde gegenüber IMABT schriftlich durch Vorlage von Originalbelegen nachzuweisen.
Der Höhe nach wird der Schadenersatzanspruch des Kunden auf den aus dem Vertrag unmittelbar entstehenden Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den zweifachen Kaufpreis.

8.
Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden aus Kauf- oder Werkverträgen über neu hergestellte bewegliche Sachen – soweit sie nicht bereits nach der vorstehenden Regelung ausgeschlossen sind -, verjähren innerhalb von einem Jahr nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

9.
Eigenmächtige Nachbesserungen des Kunden können zum Ausschluss der Nachbesserungsansprüche bzw. des Ersatzlieferungsrechts führen, soweit die Nachbesserungsmöglichkeit für IMABT hierdurch erheblich erschwert bzw. unmöglich wird.

10.
Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen IMABT und dem Kunde diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leistet IMABT Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Soweit dem Kunde von IMABT einzelne Leistungsbeschreibungen des Vertragsgegenstands bei Vertragsschluss mitgeteilt werden, so gelten ausschließlich die Leistungsbeschreibungen. Die Herstellerangaben werden hierdurch als Vertragsgegenstand ausgeschlossen.
Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von d IMABT zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung einer Eigenschaft, die über die gewöhnliche Verwendung des Vertragsgegenstands hinaus geht.

11.
IMABT haftet bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung nur für Schäden, die durch IMABT, deren gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden entstanden sind, soweit die IMABT sich nicht nach § 831 BGB exkulpieren kann.
Dasselbe gilt für die Verletzung von Aufklärungspflichten. In den übrigen Fällen von fahrlässigem Verschulden haftet IMABT für hierdurch entstehende Schäden nur dann, sofern der Schaden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder Bruchversicherung abgedeckt ist, IMABT eine Kardinalpflicht des Vertrages verletzt hat, oder der Schaden auf der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft oder einer zurechenbaren arglistigen Täuschung basiert.

 

§ 6 Zahlung

1.
Rechnungen von IMABT sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.

2.
Sämtliche Rechnungsbeträge sind ohne Abzug von Skonto, Boni oder sonstigen Rabatten netto und für IMABT kostenfrei auf das jeweils in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

3.
Soweit Verbindlichkeiten, Gutschriften und Gegenforderungen nicht bereits in der Rechnung von IMABT Berücksichtigung gefunden haben, ist ein Abzug vom Rechnungsbetrag bzw. jede Gegenrechnung unzulässig, es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon Abweichendes.

4.
Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der IMABT gutgeschrieben ist.

5.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab dem darauffolgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Die Zahlung mittels Verrechnungsschecks ist nur dann rechtzeitig, wenn deren Einlösung unter Berücksichtigung üblicher Bank-, Geschäfts- und Postlaufzeiten innerhalb obiger Zahlungsfrist erfolgen kann. Vordatierung von Schecks sind dabei unbeachtlich.

6.
Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Einzelvertraglich gewährtes Skonto oder sonstige Boni entfallen bei Wechselzahlung. Bei Annahme von Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Bestellers, Wechselzahlungen sind nur für den Warenwert zulässig.
Die in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer ist in jedem Falle durch Barzahlung bzw. Überweisung zu entrichten. IMABT ist berechtigt, die Annahme von Wechseln als Zahlungsmittel zu verweigern und dafür Zahlung per Scheck, Überweisung oder Barzahlung zu verlangen. Dies gilt auch, wenn IMABT zuvor regelmäßig Wechsel in Zahlung genommen hat. Bei Scheck- und Wechselprotesten werden abweichend von allen vorher getroffenen Vereinbarungen sämtliche bestehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung ungeachtet laufender Zahlungsfristen, gewährter Zahlungsaufschübe oder sonstiger Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen sofort fällig.

 

§ 7 Aufrechnung Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der IMABT. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der IMABT in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für IMABT, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht IMABT gehörenden Sachen erwirbt IMABT das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3.
Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen IMABT und dem Kunde eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt IMABT das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedienung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Kunde wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

4.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

5.

5.a.
Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die IMABT ab.

5.b.
Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat die IMABT hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu.

5.c.
Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Kunde die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die IMABT ab und leitet ihren Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte der IMABTan der Ware an die IMABT weiter. Der Kunde ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die IMABT nimmt diese Abtretung an.

6.
Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Falle wird die IMABT hiermit vom Kunde bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Kunde die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er der IMABT auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum auszuhändigen.

7.
Übersteigt der Wert der für die IMABT bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist IMABT auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die IMABT unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterreichten.

9.
Nimmt IMABT in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die IMABT dies ausdrücklich erklärt. IMABT kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

10.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die IMABT unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an IMABT in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. IMABT nimmt die Abtretung an.

11.
Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck – Wechsel), die IMABT im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.
Dem Kunde ist es im Falles des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten die IMABT darüber zu informieren.

 

§ 9 Anwendbares Recht/Gerichtstand

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

2.
Gerichtstand für Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen ist der Verwaltungssitz der IMABT in 96142 Hollfeld, Deutschland, soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine öffentlich rechtliche Sondervermögen ist. Der IMABT bleibt vorbehalten, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige Regelung treten, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(Fassung vom 07.03.2007)